Klasse | Symbol | Beschreibung Terminologie gemäß EU-Richtlinie (Deutschland, Österreich) |
Erwerb | Setzt voraus |
Schließt ein | Bemerkungen |
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Kleinkrafträder | ||||||
AM | zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h, bis 4 kW, 50 cm³, bis 270 kg leer. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge bis 45 km/h, bis 6 kW, bis 50 cm³, bis 425 kg leer. | ab 16 Jahren bzw. in Österreich und Deutschland ab 15 Jahren | – | Beim Mindestalter ist eine Absenkung bis auf 14 Jahre oder eine Anhebung bis auf 18 Jahre möglich (siehe deutsche Bundesländer mit Mindestalter ab 15 Jahren). | ||
Krafträder / Motorrad | ||||||
A1 | Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ mit einer Motorleistung von bis zu 11 kW (Leichtkrafträder) und einem Leistungsgewicht bis zu 0,1 kW/kg sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von bis zu 15 kW | ab 16 bzw. 18 Jahren | – | AM | ||
A2 | Krafträder mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Leistungsgewicht bis zu 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind | frühestens ab 18 Jahren (bspw. Griechenland: 20 Jahre) | – | A1, AM | Nach zweijährigem Besitz der Klasse A2 ist ein Aufstieg in die unbeschränkte Klasse A möglich. Je nach Land ist dafür zusätzlich eine Prüfung oder ein Kurs notwendig. | |
A | Krafträder über 50 cm³ oder über 45 km/h, auch mit Beiwagen, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW | Frühestens ab 20 Jahren (bspw. Griechenland: 22 Jahre) bei mindestens zweijähriger Fahrpraxis (Nachweis der Fahrpraxis nicht erforderlich) der Klasse A2. | – | A1, A2, AM | Forderung der Fahrpraxis bei Neuerwerb entfällt ab dem 24. Lebensjahr. |